Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach § 15a WpHG sehen vor, dass Geschäfte in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften unverzüglich veröffentlicht werden müssen. Dies gilt auch für ihre Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte ersten Grades.
Wir werden alle betreffenden Geschäfte auf dieser Website veröffentlichen. |